So wählt das Domkapitel den Bischof
Wahl und Ernennung des Bischofs
1. Wahl und Ernennung des Bischofs von Essen sind kirchenrechtlich (Codex Iuris Canonici) und staatskirchenrechtlich (Preußisches Konkordat von 1929) geregelt.
2. Der bischöfliche Stuhl ist unbesetzt (wird vakant), wenn der Diözesanbischof stirbt, der Papst den Rücktritt des Bischofs annimmt oder der Bischof versetzt oder abgesetzt wird. (can. 417 CIC). Die so genannte Sedisvakanz endet mit der Einführung des neuen Bischofs.
3. Mit Eintritt der Sedisvakanz geht die Leitung des Bistums bis zur Bestellung des Diözesanadministrators auf den dienstältesten Weihbischof über (can. 419 CIC), der für diese Zeit die Vollmachten erhält, die das Recht dem Generalvikar zuerkennt (can. 426 CIC).
4. Innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme von der Vakanz haben die residierenden Domkapitulare einen Diözesanadministrator zu wählen, der die Diözese zwischenzeitlich zu leiten hat (can. 421 § 1 CIC).
5. Die Wahl bedarf keiner Bestätigung. Der zum Diözesanadministrator Gewählte hat so bald wie möglich die Wahl dem Apostolischen Stuhl anzuzeigen.
6. Das Domkapitel hat gemäß dem Vertrag zwischen dem Freistaat Preußen und dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 Artikel 6 eine Kandidatenliste aufzustellen. Bei der Aufstellung dieser Kandidatenliste wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit. Bevor die Liste aufgestellt wird, kann sich das Domkapitel entschließen, Vertreter aus dem Laien-, Priester- und Ordensstand als Einzelpersonen zu befragen, um Hinweise auf mögliche Kandidaten zu erhalten.
7. Das Domkapitel ist bei der Erstellung der Kandidatenliste beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Einzuladenden anwesend ist.
8. Die Kandidatenliste des Domkapitels wird durch den Dompropst dem Heiligen Stuhl übermittelt.
9. Hinsichtlich der Eignung der Kandidaten für das Bischofsamt fordert das Kirchenrecht (can. 378 CIC), dass der Betreffende
- sich auszeichnet durch festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Lebensweisheit, Klugheit sowie menschliche Tugenden und die übrigen Eigenschaften besitzt, die ihn für die Wahrnehmung des Amtes, um das es geht, geeignet machen;
- einen guten Ruf hat;
- wenigstens fünfunddreißig Jahre alt ist;
- wenigstens seit fünf Jahren Priester ist;
- einen Doktorgrad oder wenigstens den Grad eines Lizentiaten in der Heiligen Schrift, in der Theologie oder im kanonischen Recht an einer vom Apostolischen Stuhl anerkannten Hochschuleinrichtung erworben hat oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren ist.
10. Spätestens drei Monate nach Eintreffen der Liste mit den drei Kandidaten des Heiligen Stuhls, der sogenannten Terna, beruft der Dompropst die residierenden und die nichtresidierenden Domkapitulare zur Wahl des Bischofs ein. Das Domkapitel ist zur Wahl des Bischofs beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Einzuladenden versammelt ist. Im ersten – und wenn nötig auch im zweiten Wahlgang – ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält. Sollte dies in zwei Wahlgängen nicht der Fall sein, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. In diesem dritten Wahlgang genügt dann die einfache Mehrheit zur Wahl.
11. Nimmt der Kandidat die Wahl an, fragt der Dompropst bei der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen an, ob gegenüber dem Gewählten politische Bedenken bestehen.
12. Erhebt die Landesregierung keinen Widerspruch, teilt das Domkapitel den Namen des Gewählten dem Apostolischen Stuhl mit. Erst danach kann die Ernennung des neuen Bischofs durch den Papst erfolgen.
13. Nach seiner Ernennung durch den Papst leistet der gewählte Bischof den Treueeid vor dem Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen.
14. Der Bischof ergreift in kanonischer Form Besitz von seiner Diözese, indem er innerhalb von vier Monaten den residierenden und nichtresidierenden Domkapitularen das Apostolische Ernennungsschreiben vorzeigt. Diese Frist verkürzt sich auf zwei Monate, wenn der neue Diözesanbischof bereits früher zum Bischof geweiht wurde. Mit der Besitzergreifung durch den neuen Bischof erlischt das Amt des Diözesanadministrators.
15. Für alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Bischofswahl gilt eine strenge und weitgehende Geheimhaltungspflicht. Damit soll zum einen eine Einmischung von außen vermieden, zum anderen die möglichen Kandidaten geschützt werden.
Das Preußen-Konkordat
Bei der Wahl des neuen Bischofs von Essen kommt dem Domkapitel eine wichtige Rolle zu. Grundlage dafür ist der Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929, der auch für das erst 1958 gegründete Bistum Essen gültig ist.
In Artikel 6 dieses Vertrages heißt es:
1. Nach Erledigung eines Erzbischöflichen oder Bischöflichen Stuhls reichen sowohl das betreffende Metropolitan- oder Kathedralkapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und –bischöfe Preußens dem Heiligen Stuhle Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Kapitel drei Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof oder Bischof zu wählen hat. Der Heilige Stuhl wird zum Erzbischof oder Bischof niemand bestellen, von dem nicht das Kapitel nach der Wahl durch Anfrage bei der Preußischen Landesregierung festgestellt hat, daß Bedenken politischer Art nicht bestehen.
2. Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit.
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